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   RG, 19.12.1934 - V 200/34   

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RG, 19.12.1934 - V 200/34 (https://dejure.org/1934,338)
RG, Entscheidung vom 19.12.1934 - V 200/34 (https://dejure.org/1934,338)
RG, Entscheidung vom 19. Dezember 1934 - V 200/34 (https://dejure.org/1934,338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie wirkt bei einem einheitlichen (einfachen) Rechtsgeschäft und wie bei einem zusammengesetzten Rechtsgeschäft die auf einen Teil des Geschäfts beschränkte Anfechtung wegen eines Willensmangels?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 234
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 166/81

    Anfechtungserklärung - Auslegung - Irrtum

    Einerseits führt das Berufungsgericht aus, die Kläger hätten eine Teilanfechtung erklärt, eine Teilung des Kaufvertrages sei hier aber nicht möglich (RGZ 146, 234, 236).

    Entscheidend ist insoweit nur die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH Urteil vom 5. April 1973, II ZR 45/71, WM 1973, 637, 638, LM HGB § 119 Nr. 10; RGZ 146, 234, 236).

    Aus dem Schreiben der Kläger ergibt sich nicht die ausdrückliche Erklärung, an dem Kaufvertrag im übrigen unter allen Umständen, d.h. selbst um den Preis der Wirkungslosigkeit der Teilanfechtung (RGZ 146, 234, 237) festhalten zu wollen.

    Da sich jedoch nicht ausschließen läßt, ob das Berufungsgericht (mindestens auch) eine Auslegung im Sinne der Ausführungen unter II 2 b vorgenommen hat, wird in erneuter Verhandlung zu prüfen sein, ob die Kläger mit ihrer Anfechtung tatsächlich die Erklärung verbunden haben, die Anfechtung solle nur dann gelten, wenn sie den Bestand des Rechtsgeschäfts im übrigen nicht berühre (RGZ 146, 234, 240).

  • BGH, 15.05.1968 - VIII ZR 29/66

    Zulässigkeit einer Eventualanfechtung - Wirkung der Anfechtung - Anspruch auf

    Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien Ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes (RGZ 66, 153 Fußn 1; 146, 234, 230; BGH Urteil vom 28. September 1954 - I ZR 180/52 - LM BGB § 119 Nr. 5; vom 8. März 1961 - V ZR 24/60 - WM 1961, 785; vom 31. Mai 1961 - VIII ZK 28/60 - LM BGB § 155 Nr. 1; Staudinger/Coing, BGB 110 Aufl. § 143 Anm. 2; Soergel/Hefermehl BGB, 100 Aufl. § 143 Bem.
  • BGH, 05.04.1973 - II ZR 45/71

    Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter

    Eine solche Teilanfechtung ist begrifflich nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist (RGZ 146, 234, 236; Soergel/Hefermehl BGB 10. Aufl. § 142 Anm. 6 m. w. N.).

    Ist diese, wie hier, zu bejahen, so bestimmen sich die Folgen einer begründeten Teilanfechtung allerdings gemäß § 139 BGB ohne Rücksicht auf das von dem Anfechtenden verfolgte Ziel danach, ob die Beteiligten das Rechtsgeschäft auch ohne den angefochtenen Teil vorgenommen hätten (RGZ 146, 234, 239).

  • BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 291/90

    Treuwidrigkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

    Gleichwohl hat der Beklagte seine auf den Vertragsabschluß gerichteten Erklärungen nicht teilweise (zur Zulässigkeit vgl. RGZ 146, 234, 239; BGH, Urteil vom 5. April 1973 - II ZR 45/71 = WM 1973, 637, 638; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 142 Rdnr. 6; Krüger/Nieland in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 142 Rdnr. 10), sondern insgesamt angefochten.
  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

    Mit der herrschenden Meinung kann hiervon nicht etwa eine Ausnahme in den Fällen gemacht werden, in denen die Unwirksamkeit des zu bestätigenden Geschäfts nicht aus der Verletzung eines Formgebots, sondern - wie hier - aus einem anderen Grund folgt (RGZ 146, 234, 238; Staudinger/Dilcher a.a.O. § 141 Rdn. 5; Krüger-Nieland/Zöller in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 141 Rdn. 13; Soergel/Siebert/Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 141 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 141 Anm. 2 b aa; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, II. Bd., Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 30, 6 S. 551 f; offengelassen in RG JW 1931, 3549, 3550; a.A. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, Rdn. 532; Graba, Bestätigung und Genehmigung von Rechtsgeschäften, Diss., 1967, S. 60 ff).
  • BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64

    Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der

    § 139 BGB gilt auch dann, wenn ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wirksam angefochten wird; auch in diesem Fall ist in der Regel das ganze Rechtsgeschäft nichtig (RGZ 146, 234, 239).
  • BGH, 08.03.1961 - V ZR 24/60
    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Anfechtung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht unter einer Bedingung erfolgen kann (vgl. RGZ 66, 153; 146, 234, 240).

    Sie ergab sich vielmehr aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes (vgl. RGZ 146, 234, 239).

  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 222/75

    Betrachtung eines Kaufvertrages und einer notariell beurkundeten Übernahme einer

    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein formgerecht abgeschlossener, aber aus anderen Gründen nichtiger Vertrag nur in der vorgeschriebenen Form bestätigt werden kann (so für § 313 BGB: RGZ 146, 234, 238) und ob dies nach dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 GmbHG auch für den Fall gilt, daß die Übernahmeerklärung zusammen mit einem formfrei abgeschlossenen Geschäft eine unlösbare Einheit bilden soll und das letztere Geschäft nach wirksamer Anfechtung von den Parteien bestätigt wird.
  • OLG Köln, 14.04.2000 - 3 U 147/99

    Teilanfechtung eines teilbaren Rechtsgeschäfts

    Allerdings ist anerkannt, dass eine Teilanfechtung zulässig ist, wenn es sich um ein zusammengesetztes und deshalb teilbares Rechtsgeschäft handelt (vgl. RGZ 146, 234 ff. (236 f.); BGH LM § 139 BGB Nr. 43 = NJW 69, 1759; BGH LM § 119 HGB Nr. 10; BGH DnotZ 84, 684 f.; Palandt-Heinrichs, BGB 59. Aufl., § 142 Rn. 1).
  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 74/66

    Anwendbarkeit von § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Teilanfechtung eines

    Nur in einem solchen Fall lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 139 BGB vor, wie sich aus RGZ 146, 234 ergebe.
  • BGH, 13.03.1975 - II ZR 114/73

    Prüfung der Bestimmtheit der Klage und des Feststellungsinteresses von Amts wegen

  • BFH, 19.11.1968 - II R 16/68

    Bemessung der Steuer für die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts

  • OLG Köln, 09.03.1992 - 10 U 1/92

    Rechtsnatur einer Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag

  • BFH, 15.12.1970 - II 96/65

    Steuerbefreiung - Begünstigter Teil des Erwebs - Begünstigte Fläche -

  • BGH, 29.01.1962 - VII ZR 195/60

    Restforderung wg. übersteigender Ausbesserungen

  • BGH, 11.05.1960 - IV ZB 372/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.09.1975 - X ZR 51/73

    Anforderungen an die rechtliche Struktur einer Gesellschaft - Anwendbarkeit des

  • BGH, 04.11.1960 - V ZR 21/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.11.1965 - Ib ZR 133/63

    Anfechtung eines Vertrags über den Verkauf einer Haushaltswarenhandlung -

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